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Die Bestimmung in Artikel 219, Absatz 5, zweiter Satz des konsolidierten Umweltgesetzes sieht vor, dass die Hersteller von Verpackungen verpflichtet sind, "die Art der verwendeten Verpackungsmaterialien auf der Grundlage der Entscheidung 97/129/EG der Kommission anzugeben".

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